Pressemitteilung
Rechtsanwalt Dr. Trutz Graf Kerssenbrock für Herrn Gernot Kaser
Anklage der Staatsanwaltschaft – Unhaltbare Vorwürfe, irreführende Berichterstattung und klare Rechtslage
Kiel, den 19.2.2025 – PRESSEMITTEILUNG
Rechtsanwalt Dr. Trutz Graf Kerssenbrock für Herrn Gernot Kaser
Anklage der Staatsanwaltschaft – Rechtswidrige Verfolgung eines legitimen Informationsinteresses
Die von der Staatsanwaltschaft Itzehoe gegen Herrn Gernot Kaser erhobene Anklage wegen angeblich unerlaubter Veröffentlichungen im Rahmen eines laufenden Verfahrens ist rechtswidrig und stellt einen unzulässigen Eingriff in die Meinungs- und Verteidigungsfreiheit dar.
Herr Kaser hatte sich gegen gezielte öffentliche Vorverurteilungen zur Wehr gesetzt und zu diesem Zweck Strafanzeigen gegen ihn öffentlich gemacht, die zuvor bereits von Dritten an die Presse weitergeleitet wurden. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe waren bereits öffentlich bekannt, weshalb die Veröffentlichung durch Herrn Kaser keine Geheimhaltungspflichten verletzen konnte.
1. Keine Verletzung strafrechtlicher Vorschriften
Die Staatsanwaltschaft wirft Herrn Kaser vor, durch die Veröffentlichung der gegen ihn gerichteten Strafanzeigen eine „verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen“ begangen zu haben.
Dieser Vorwurf ist offensichtlich unbegründet, da:
- Eine Strafanzeige kein amtliches Dokument im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB ist und somit keine verbotene Veröffentlichung vorliegen kann.
- Die betreffenden Vorwürfe bereits durch Dritte – insbesondere Vertreter der Stadt Wedel – an die Presse weitergeleitet wurden, bevor Herr Kaser sich dazu äußerte.
- Die Veröffentlichung durch Herrn Kaser notwendig war, um sich gegen gezielte Desinformation und eine politische Kampagne zu verteidigen.
Wie aus den Schriftsätzen von Rechtsanwalt Dr. Trutz Graf Kerssenbrock hervorgeht, hätte jede andere Person oder Behörde unter den gleichen Umständen das Recht gehabt, sich zur eigenen Verteidigung öffentlich zu äußern. Die gegen Herrn Kaser gerichtete Anklage verletzt daher das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 GG und das Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK.
2. Politisch motivierte Strafverfolgung – Unzulässige Einflussnahme durch Medien und Behörden
Die Berichterstattung der SHZ suggerierte fälschlicherweise, es gebe „weitere Ermittlungsverfahren“ gegen Herrn Kaser. Dies ist unzutreffend und stellt eine bewusste Fehlinformation der Öffentlichkeit dar, um Herrn Kaser als strafrechtlich belastet erscheinen zu lassen.
Zudem gibt es begründeten Verdacht, dass Informationen aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gezielt an die Presse durchgestochen wurden, um Herrn Kaser vorzuverurteilen. Die Weitergabe von Ermittlungsergebnissen an die Presse ohne rechtliche Grundlage verstößt gegen § 353b StGB („Verletzung von Dienstgeheimnissen“) sowie gegen die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV).
Rechtsanwalt Dr. Kerssenbrock fordert daher:
- Eine lückenlose Aufklärung der unzulässigen Informationsweitergabe durch die Staatsanwaltschaft Itzehoe.
- Eine Prüfung disziplinarischer und strafrechtlicher Konsequenzen gegen die Verantwortlichen.
- Die Einstellung des Verfahrens gegen Herrn Kaser wegen offensichtlicher Unbegründetheit.
3. Ergänzend: Verfahren zu Weissleder & Ewer – Klare Rechtslage, keine Untreue
Zusätzlich steht Herr Kaser unter dem haltlosen Vorwurf, die Beauftragung der Kanzlei Weissleder & Ewer sei eine unzulässige Belastung des Haushalts der Stadt Wedel gewesen.
Hierbei ist festzustellen:
- Die Beauftragung erfolgte zur rechtlichen Beratung in einer dienstlichen Angelegenheit, die die Stadt Wedel betraf.
- Die Abrechnung der Leistungen war rechtlich zulässig – wie die Kanzlei Weissleder & Ewer bestätig hat und entsprach kommunalrechtlichen Vorgaben.
- Die politisch motivierten Vorwürfe der „Untreue“ entbehren jeder strafrechtlichen Grundlage und sind allein durch Verwaltungsrecht zu klären.
Rechtsstaatliche Prinzipien müssen gewahrt bleiben
Herr Kaser wird sich gegen diese Angriffe entschieden verteidigen und erwartet, dass das Gericht die Anklage mangels strafrechtlicher Grundlage nicht zur Hauptverhandlung zulässt.
Für Rückfragen:
Dr. Trutz Graf Kerssenbrock
Rechtsanwalt und Notar a.D.
Dr. Dagmar Gräfin Kerssenbrock, LL.M.